|
 |
Berufsbilder
|
 |
Zulassungsvoraussetzungen zum Steuerfachwirt/zur Steuerfachwirtin
Zur Fortbildungsprüfung kann nur zugelassen werden, wer die in der Prüfungsordnung für
die Fortbildungsprüfung festgelegten allgemeinen und besonderen Zulassungsvoraus-
setzungen erfüllt.
I. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Zur Fortbildungsprüfung kann nur zugelassen werden, wessen Beschäftigungsort, oder wessen Wohnort zum Zeitpunkt der Anmeldung im Kammerbezirk liegt. Die Teilnahme an der Prüfung setzt außerdem voraus, daß der Prüfungsbewerber die nach der Gebühren-ordnung der Kammer geforderte Zulassungs- und Prüfungsgebühr vor Prüfungsbeginn entrichtet hat.
II. Besondere Zulassungsvoraussetzungen
-
wer mit Erfolg die Abschlußprüfung als "Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter
abgelegt hat, und
- wer nach Erfüllung der Voraussetzung unter a) zum Ende des Monats, der dem
schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, eine hauptberufliche praktische Tätigkeit
auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesen von mindestens 3 Jahren bei
einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buch-
prüfer, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
Buchprüfungsgesellschaft nachweisen kann,
- wer nachweist, daß er nach erfolgreichem Abschluß einer gleichwertigen Berufsaus-
bildung (z.B. Rechtsanwaltsfachangestellter, Bankkaufmann, Industriekaufmann,
Groß- und Einzelhandelskaufmann) bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen
Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesen, davon mindestens drei Jahre bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Steuer-beratungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist,
- wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann, jedoch bis zum Ende des
Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens acht Jahre auf
dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens fünf Jahre bei
einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist.
- In besonderen Ausnahmefällen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch
Vorlage von Zeugnissen und Nachweisen über seine Vorbildung und den beruflichen
Werdegang darlegt, daß er bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft Qualifikationen erworben hat, die den Anforderungen an den Bewerber gem. Abs. 1 entsprechen.
|
|
<< zurück |
weiter >> |
|
|