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Berufsbilder


Das Steuerberatungsgesetz verweist in der Beschreibung der Tätigkeit von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten im einzelnen auf folgende Aufgaben (§ 33 StBerG):

  • Beratung der Auftraggeber in Steuersachen
  • Vertretung im Besteuerungsverfahren
  • Hilfeleistung bei der Bearbeitung der Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten einschließlich der Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen, bei Steuerordungswidrigkeiten sowie
  • Hilfeleistung bei der Erfüllung von steuerlichen Buchführungspflichten, insbesondere bei der Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtlicher Beurteilung.

Aufgrund der notwendigen besteuerungsrelevanten Gestaltungsüberlegungen umfaßt das Tätigkeitsfeld des Steuerberaters die Steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Beratung. Die Beratung der Mandanten in Fragen der Steuerwirkungen und der Steuerplanung ist wegen der engen wechselseitigen Abhängigkeit von allgemeinen betriebswirtschaftlichen Entscheidungen und steuerlichen Sachverhaltsgestaltungen in eine umfassende Unternehmensplanung einzubeziehen. Ein derartiger Beratungsbedarf besteht nicht nur bei Großunternehmen, sondern ergibt sich erst recht für mittlere und kleinere Unternehmen wie auch für alle sonst am Wirtschaftsleben Beteiligten.

Steuerberater sind darüber hinaus auch bei der Erfüllung der handelsrechtlichen Rechnungslegungspflichten gemäß §§ 238 ff. HGB sowie im Bereich wirtschaftlicher Prüfungen tätig, soweit diese nicht nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des § 319 HGB, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern vorbehalten sind. Sie erteilen Testate im Rahmen der rechtlichen Befugnisse und Prüfungsvermerke bei freiwilligen Prüfungen.

Der Steuerberater hat eine Reihe gesetzlicher Berufspflichten zu erfüllen, zu der auch die Gewissenhaftigkeit zählt. Diese erfordert, die Entwicklungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der Betriebswirtschaftslehre zu beachten.

II. Überblick über die notwendigen Fachkenntnisse
Wegen der engen Verzahnung der Besteuerung mit wirtschaftlichen Sachverhalten setzt eine solche Steuerberatung neben den speziellen steuerrechtlichen Fachkenntnissen entsprechende betriebswirtschaftliche und juristische Fachkenntnisse voraus. So können z.B. Fragen der Standort- und Rechtsformwahl ohne gründliche Rechtskenntnisse genausowenig wie ohne detaillierte Kenntnisse der wirtschaftlichen Auswirkungen solcher Entscheidungen beantwortet werden.

Ähnliches gilt auch für andere Fragen, wie z.B. Entscheidungen über einzelne Investitionen im privaten oder gewerblichen Bereich. Hier sind Fragen der zivil- und handelsrechtlichen Gestaltung, des Steuerartenrechts und der Investitionsrechnung ebenso unmittelbar miteinander verbunden.

Daher umfassen die erforderlichen Kenntnisse nicht nur das gesamte Steuerrecht, sondern auch Grundlagen des Zivil-, Sozial- und Wirtschafts-, vor allem des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Verwaltungsrechts sowie wesentliche Teile der Betriebswirtschaftslehre. Insbesondere im Steuerrecht sind Kenntnisse der jeweiligen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung erforderlich.

III. Gesetzliche Zulassungsvoraussetzungen und Gegenstand der Steuerberaterprüfung
Die Bestellung zum Steuerberater setzt nach § 35 StBerG das Bestehen der Steuerberaterprüfung voraus. Für Bewerber mit einem Diplom aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäische Union sieht § 36 Abs. 3 StBerG das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung vor.


Beschreibung Zulassungs-
voraussetzungen
Prüfungsinhalte Lehrpläne Literaturverweise


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