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Fördermöglichkeiten

Kurzübersicht AFG-Förderung

Leistungen nach Sozialgesetzbuch (SGB)
Drittes Buch (III) Arbeitsförderung zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626)

Die Förderung zum/zur Steuerfachaangestellte(n) ist möglich bei Umschulungsmaßnahmen:
  • Umschulung bei einem Bildungsträger
  • Umschulung in einer Kanzlei

"Vierter Unterabschnitt
Förderung der beruflichen Bildung
I. Allgemeine Vorschriften

§ 33
(1) Die Bundesanstalt fördert berufliche Ausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung nach den Vorschriften dieses Unterabschnittes. Die Bundesanstalt legt im Einzelfall Art, Umfang, Beginn und Durchführung der Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen fest, wobei insbesondere das von dem Antragsteller mit der beruflichen Bildung angestrebte Ziel, der Zweck der Förderung, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts, Inhalt und Ausgestaltung der Bildungsmaßnahme sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen sind. Sie soll dabei mit den Trägern der beruflichen Bildung zusammenarbeiten; deren Rechte bleiben durch die Vorschriften dieses Unterabschnittes unberührt.

(2) Die Bundesanstalt kann berufliche Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen von anderen Trägern durchführen lassen oder gemeinsam mit anderen Trägern oder allein durchführen; sie hat dies zu tun, wenn damit zu rechnen ist, daß geeignete Maßnahmen, die den Anforderungen des § 34 Abs. 1 entsprechen, in angemessener Zeit nicht angeboten werden.

§ 34
(1) Die Förderung der Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen nach diesem Unterabschnitt erstreckt sich auf Maßnahmen mit ganztägigem Unterricht (Vollzeitunterricht), Teilzeitunterricht, berufsbegleitendem Unterricht und Fernunterricht, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeführt werden. Die Förderung der Teilnahme setzt voraus, daß die Bundesanstalt vor Beginn der Maßnahme geprüft hat, daß die Maßnahme
  1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten läßt,
  2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet,
  3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird, insbesondere die Kostensätze angemessen sind,
  4. unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

(2) Zeiten eines Vor- oder Zwischenpraktikums, deren Dauer und Inhalt in Ausbildungs- oder Prüfungsbestimmungen festgelegt sind, sind Bestandteil der beruflichen Bildungsmaß-nahme. Zeiten einer der beruflichen Bildungsmaßnahme folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind nicht Bestandteil der Maßnahme.

(3) Die Zeit zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung ist Bestandteil der beruflichen Bildungsmaßnahme, wenn die Prüfung innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen wird.

(4) Maßnahmen an einer Fachhochschule, Hochschule oder ähnlichen Bildungsstätte sind keine beruflichen Bildungsmaßnahmen im Sinne dieses Unterabschnittes.


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