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Steuerrechtssprechung zum Bildungsbereich

Finanzgericht Münster
Urteil
13-K-3108/98
24.02.1999
EFG-1999-0950 (Nur Leitsatz)
Anmerkung:
Nichtrechtskräftig (BFH VI R 70/99)
EStG:9 EStG:10 EStG:9/1/1 EStG:10/1/7
Studium zum Diplom-Betriebswirt (FH) führt zu Ausbildungskosten

Leitsatz:

Aufwendungen eines Bankkaufmanns für ein berufsbegleitendes Fernstudium zum Diplom-Betriebswirt (FH) mit Studienschwerpunkt Bankwirtschaft an der "Hochschule für Berufstätige" der AKAD Akademikergesellschaft für Erwachsenenfortbildung mbH stellen Ausbildungskosten, keine Fortbildungskosten dar (entgegen Niedersächsischem FG, Urteil vom 6. August 1997 XIII 252/93, EFG 1998, 640).

Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil
14-K-301/96
12.01.1999
EFG-1999-0326 (Auszugsweise Wiedergabe)
Anmerkung:
Nichtrechtskräftig (BFH VI R 30/99)
EStG:9 EStG:10 EStG:9/1 EStG:10/1/7
Aufwendungen für Fachhochschulstudium der Pflegedienstleitung / Pflegemanagement sind Kosten der Berufsausbildung

Orientierungssatz:

Die Aufwendungen für das Fachhochschulstudium der Pflegedienstleitung bzw. des Pflegemanagements gehören zu den eingeschränkt als Sonderausgaben abzugsfähigen Ausbildungskosten.

Finanzgericht München
Urteil
13-K-270/95
24.09.1998
Anmerkung:
Rechtskräftig
EStG:9 EStG:12 EStG:12/1/2
Fortbildungsseminar für Englischlehrer in Boston / USA

Orientierungssatz:

Werden auf einer Auslandsreise die landeskundlichen Kenntnisse eines Lehrers - wie bei anderen Touristen - durch Museumsbesuche, Vorträge und das Aufsuchen sonstiger allgemein interessierender Attraktionen vermittelt, so wird dadurch die Allgemeinbildung oder die allgemeine berufliche Bildung erweitert. Beide sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Lebensführung und nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen.

Finanzgericht München
Urteil
7-K-2950/97
15.09.1999
Anmerkung:
Rechtskräftig
EStG:4 EStG:4/5/6b EStG:4/5/1/6b EStG:9/5
Für berufliche Fortbildung kein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig, wenn im Betrieb gelernt werden kann

Orientierungssatz:

1. Das Studium an der Sparkassenakademie stellt für einen Sparkassenkaufmann eine Fortbildungsmaßnahme dar.
2. Auch wenn ein Arbeitsplatz aus Sicht des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer nur für die unmittelbare Berufstätigkeit zur Verfügung gestellt wird, ist ein häusliches Arbeitszimmer gleichwohl dann nicht erforderlich, wenn dem Arbeitnehmer die Benutzung des Arbeitsplatzes auch für eine Nebentätigkeit bzw. die berufliche Fortbildung möglich und zumutbar ist.

Niedersächsisches Finanzgericht
Urteil
XIII-252/93
06.08.1997
EFG-1998-0640 (Auszugsweise Wiedergabe)
Anmerkung:
Nichtrechtskräftig (BFH VI R 5/98)
EStG:2 EStG:9 EStG:10 EStG:9/1/1 EStG:9/1/2 EStG:10/1/7 EStG:2/2/2 EStG:2/3 EStG:2/4
Hochschulstudium als Ausbildung oder Fortbildung

Leitsatz:

Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium sind nicht im Wege der Typisierung grundsätzlich Berufsausbildungskosten, sondern nur dann, wenn das erstmalige Hochschulstudium im Anschluß an die allgemeinbildenden Schulen aufgenommen wird (mit Schmidt / Drenseck, EStG, 16. Aufl., § 19 Rdnr. 60; gegen BFH-Urteile vom 17. April 1996 VI R 29/94 und VI R 94/94, BFHE 180, 339, 341, BStBl II 1996, 444, 450).

Thüringer Finanzgericht
Urteil
III-88/98
11.11.1998
Anmerkung:
Nichtrechtskräftig (BFH VI R 9/99)
EStG:9 EStG:9/1/1
Aufwendungen einer Lehrerin für ein Sprachstudium als Werbungskosten abziehbar?

Leitsatz:

Aufwendungen einer Russisch unterrichtenden Lehrerin, die nach dem Beitritt der DDR in einem von der Universität Jena angebotenen Teilzeit- / Zweitstudium die Lehrbefähigung im Fach Französisch erwarb und im Rahmen dieses Studiums einen 3wöchigen Sprachkurs an der französischen Partneruniversität in Grenoble absolvierte, als Fortbildungskosten?

(Rechtsfrage übernommen aus der Liste der beim BFH anhängigen Verfahren)
Finanzgericht Münster
Urteil
7-K-4830/96
22.04.1997
EFG-1997-1059 (Auszugsweise Wiedergabe)
Anmerkung:
Rechtsausführungen bestätigt durch BFH Urteil VII R 88/97 vom 3. 3. 1998
StBerG:36 StBerG:36/1/2 StBerG:36/2/1
Ausbildung an Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie kein Studium i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG

Orientierungssatz:

1. Eine dreijährige Ausbildung an einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie mit dem Abschluß eines "Wirtschaftsdiplom-Betriebswirts (VWA)" ist kein "wirtschaftswissenschaftliches oder anderes Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder ein vergleichbares Studium an einer Universität" i. S. v. § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG.

2. Soweit der BFH mit Urteil VII R 12/95 v. 25. 4. 1995 (BStBl 1995 II 648) das Studium an der Berufsakademie Mannheim dem Studium an einer Fachhochschule gleichgesetzt hat, beruht dies auf der Gleichstellung beider Ausbildungsgänge durch den dortigen Landesgesetzgeber im Gesetz über die Berufsakademien im Land Baden-Württemberg. In Nordrhein-Westfalen ist eine derartige rechtliche Gleichstellung durch den Landesgesetzgeber jedoch nicht erfolgt.

Niedersächsisches Finanzgericht
Urteil
IV-664/94
25.03.1998
EFG-1999-0019 (Auszugsweise Wiedergabe)
Anmerkung:
Rechtskräftig
NZB als unzulässig verworfen durch BFH Beschluß VI B 369/98 v. 20. 8. 1999 (n. v.)
EStG:9 EStG:10 EStG:9/1/1 EStG:10/1/7
Weiterbildungskosten einer arbeitslosen Lehrerin

Orientierungssatz:

Weiterbildungsaufwendungen einer arbeitslosen Lehrerin zu dem Zweck, sich so weit beruflich zu qualifizieren, daß die konkrete Möglichkeit geschaffen wird, aus der Arbeitslosigkeit heraus wieder eine dauerhafte Anstellung zu finden, sind vorweggenommene Werbungskosten



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