Inhalte und Gliederung der Steuerberaterprüfung § 37a StBerG

I.
Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Sie gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung (vgl. jedoch Unterabschnitt VI).

II.
Die Prüfungsgebiete ergeben sich aus § 37 a Abs. 3 StBerG.

  1. Steuerliches Verfahrensrecht,
  2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
  3. Bewertungsrecht und einheitswertabhängige Steuern,
  4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts und der Finanzmonopole,
  5. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts und des Wirtschaftsrechts,
  6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
  7. Volkswirtschaft,
  8. Berufsrecht.

III.
Die schriftliche Prüfung, die aus drei Aufsichtsarbeiten besteht, wird an verschiedenen Orten durchgeführt. In den Prüfungsräumen darf nicht geraucht werden. Wünsche, an einem bestimmten Ort zu schreiben, können nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. körperliche Gebrechen) berücksichtigt werden.

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer können auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen. Der Antrag ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu stellen. Ihm ist eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer nach § 5 DVStB beizufügen. Im übrigen wird wegen der verkürzten Prüfung auf § 37 b Abs. 1 StBerG und die §§ 16 Abs. 3, 25 Abs. 3 DVStB verwiesen.

Personen, die wegen andauernder körperlicher Gebrechen bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten behindert sind, können eine ihrer Behinderung entsprechende Erleichterung für die Fertigung der Arbeiten beantragen. Der Antrag ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu stellen. Dabei ist die Art der Körperbehinderung darzulegen und grundsätzlich durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen (§ 18 Abs. 3 DVStB).

IV.
In der mündlichen Prüfung ist zunächst ein kurzer Vortrag (von etwa 10 Minuten Dauer) über ein Thema der in § 37 a Abs. 3 StBerG aufgeführten Prüfungsgebiete zu halten, für den dem Bewerber eine halbe Stunde vor Beginn der Prüfung drei Themen zur Wahl gestellt werden. Für die Vorbereitung des Vortrags dürfen die Gesetzestexte, jedoch keine Textausgaben mit Richtlinien und Verwaltungsanweisungen benutzt werden.

V.
Die Ladungen zur schriftlichen und mündlichen Prüfung richten sich nach den §§ 17 und 26 Abs. 1 DVStB. Mit der Ladung zur mündlichen Prüfung werden die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten mitgeteilt, es sei denn, dass der Bewerber nach der schriftlichen Prüfung ausdrücklich auf die Bekanntgabe der Ergebnisse verzichtet.

VI.
Der Bewerber hat die Steuerberaterprüfung - ohne dass es noch einer mündlichen Prüfung bedarf - nicht bestanden, wenn die Gesamtnote (vgl. § 15 Abs. 2 DVStB) für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt (§ 25 Abs. 2 DVStB). Bei Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist die Prüfung bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt (§ 28 Abs. 1 S. 2 DVStB).



Beschreibung Zulassungs-
voraussetzungen
Prüfungsinhalte Lehrpläne Literaturverweise