Wir informieren Sie hier über Projekte, Bildungspolitik im Bereich der Berufe mit Inhalten "Steuerrecht und Rechnungswesen", Datenbanken für Steuerrecht und Neuigkeiten über Fördermöglichkeiten.

Berufsbildung (Ausbildung und Weiterbildung)

  • Allgemeine Themen zur Weiterbildung
  • Steuerfachangestellter
  • Bilanzbuchhalter
  • Steuerfachwirt
  • Steuerberater

    Angst vor der mündlichen Prüfung?

    Kostenloses Schulungsprogramm für Reden und Präsentationen
    Sie lernen die Phasen von Reden und Präsentationen kennen, einschließlich der Vorbereitung und Nachbereitung Ihrer Rede/Präsentation. Hierzu zählt auch die in dieser Lerneinheit vorgestellte Stichwortmethode, die es Ihnen erlaubt, Ihre Rede als freien Vortrag zu halten.
    Sie bekommen gezielt Hinweise zum Rednerverhalten einschließlich Mimik, Gestik und Proxemik.
    Sie lernen Methoden kennen, mit einer eventuellen Sprechangst umzugehen, und erlernen den konstruktiven Umgang mit Störungen.
    Website von T-Mart

    Bilanzbuchhalter

    Zulassungsvoraussetzungen (Änderung der Wartezeit von 10 Jahre auf 7 Jahre)

    Steuerfachwirt

    Zulassungsvoraussetzungen (Änderung der Wartezeit von 10 Jahre auf 7 Jahre)

    Steuerberater

    Zulassungvoraussetzungen bei Teilzeitarbeit
    Anstelle der bisherigen Teilzeitregelung gem. § 36 Abs.3 StBerG werden Berufstätigkeiten als berufspraktische Zeiten i.S.v. § 36 Abs.1 u. 2 sowie § 157b Abs.1 StBerG anerkannt, wenn sie sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken; auf das Merkmal der Hauptberuflichkeit kommt es insoweit nicht mehr an.

    Erlaß v. 12.1.1999

    Geplante Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zur Steuerberaterprüfung
      Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

    (1 ) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber:

    1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftiches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils mindestens acht Semestem erfolgreich abgeschlossen hat und danach zwei Jahre praktisch tätig gewesen ist oder
    2. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils weniger als acht Semestem erfolgreich abgeschlossen hat und danach drei Jahre praktisch tätig gewesen ist.


    (2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er:

    1. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat, oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung zehn Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sieben Jahre praktisch tätig gewesen ist oder
    2. der Finanzvervvaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sieben Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist.
    Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Lan-desfinanzbehörden verwalteten Steuem erstrecken.
    Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.
    Bundesratsdrucksache 759/99 v. 27.12.1999

    Datenbanken für Steuerrecht

    Neues im Förderbereich