§ 35


-


§ 36

Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung dürfen nur gewährt werden, wenn

1. der Antragsteller beabsichtigt, eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung im Geltungsbereich des Gesetzes aufzunehmen oder fortzusetzen,

2. der Antragsteller für die angestrebte berufliche Tätigkeit geeignet ist und voraussichtlich mit Erfolg an der Maßnahme teilnehmen wird und

3. die Teilnahme an der Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des § 2 und unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

§ 37

(1) Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung (§§ 40 bis 49) dürfen nur gewährt werden, wenn nicht andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Gewährung solcher Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes wird nicht berührt.

(2) Soweit die Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung nach Absatz 1 Satz 1 der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen werden Gefangenen höchstens bis zur Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes, vermindert um einen Betrag in Höhe des Haftkostenbeitrages nach § 50 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, gewährt.

§ 38

(1) Solange und soweit eine öffentlich-rechtliche Stelle die ihr gesetzlich obliegenden Leistungen (§ 37) nicht gewährt, hat die Bundesanstalt Leistungen nach den §§ 40 bis 49 so zu gewähren, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde.

§ 39

Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung der beruflichen Bildung nach diesem Unterabschnitt. Dabei sind zu berücksichtigen:

1. bei der individuellen Förderung die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller oder der in § 40c genannten Auszubildenden und das von ihnen mit der beruflichen Bildung angestrebte Ziel, der Zweck der Förderung, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei den Maßnahmen,

2. bei der institutionellen Förderung die Art der Maßnahmen, die in den Einrichtungen durchgeführt werden sollen, und das von den Teilnehmern an diesen Maßnahmen im allgemeinen angestrebte Ziel der beruflichen Bildung."

Über das Vorliegen der individuellen Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Förderung nach diesem Gesetz gibt das zuständige Arbeitsamt Auskunft.