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Berufsbilder


Zulassungsvoraussetzungen zum Bilanzbuchhalter
zur Bilanzbuchhalterin

Die Zulassungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin vom 29. März 1990 geregelt. Diese Verordnung hat ihre rechtliche Grundlage in § 46 Abs. 2 Berufsbildungs-gesetz (BBiG) vom 14. August 1969.

I. Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer

  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
  2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß durch Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Bilanzbuchhalter dienlich sind; die Berufspraxis muß inhaltlich wesentliche Bezüge zum betrieblichen Finanz- und Rechnungswesen haben.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

II. Nachweis der notwendigen Berufspraxis
Die nachzuweisende Berufspraxis muß der beruflichen Fortbildung zum Bilanzbuchhalter dienlich sein und inhaltlich wesentliche Bezüge zum betrieblichen Finanz- und Rechnungswesen haben. Konkret bedeutet dies, eine qualifizierten Mitwirkung in einer der Kerntätigkeiten eines Bilanzbuchhalters. Als Kerntätigkeiten des Bilanzbuchhalters gelten:

1. Kurzfristige Erfolgsrechnung
2. Jahresabschluß
2.1 Bilanz
2.2 GuV-Rechnung
2.3 Lagebericht
4. Kontrolle und Revision des Jahresabschlusses.

Hat der Bewerber keine Berufspraxis in einer dieser Kerntätigkeiten, muß er eine qualifizierte Mitwirkung in mindestens drei der folgenden Tätigkeiten nachweisen:

1. Personalbuchhaltung
2. Anlagenbuchhaltung
3. Materialbuchhaltung
4. Kontokorrentbuchhaltung
5. Kosten- und Leistungsrechnung
6. Planung und Auswertung im Rechnungswesen
7. Sonstige Tätigkeiten (z.B. Einrichten von Buchführungssystemen).

Der Nachweis der Berufspraxis ist durch entsprechende Bescheinigungen des oder der Arbeitgeber zu erbringen. Einige Industrie- und Handelskammern stellen den Bewerbern Vordrucke für den Nachweis der Berufspraxis zur Verfügung.

Die Zulassungsvoraussetzungen müssen am ersten Tag der ersten Teilprüfung erfüllt sein.


Beschreibung Zulassungs-
voraussetzungen
Prüfungsinhalte Lehrpläne Literaturverweise


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